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Was Sie als Kunde wissen sollten

Ein Maklervertrag kommt nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) bereits zustande, wenn Sie sich bloß über das Objekt informieren wollen, Sie von der Provisionspflicht wissen und die Dienste (Besichtigung, Exposé etc.) des Maklers in Anspruch nehmen wollen.

 (BGH, Urt. V. 3.5.12 -III 62/11).

Sie müssen grundsätzlich nur dann eine Provision zahlen, wenn es zum Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages kommt und dies auf die Tätigkeit des Maklers zurückgeht.

Sie gehen keine weiteren Verpflichtungen ein, wenn Sie dem Makler den Erhalt der Wiederrufsbelehrung bestätigen. Besichtigungen sind nicht provisionspflichtig. Wenn Sie sich also die Immobilie zunächst nur ansehen wollen, ist dies unverbindlich.

Sie als Interessent/ Verbraucher haben das Recht, den Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen zu wiederrufen.

Sollten Sie nach der Besichtigung eines Objektes kein Interesse an dem Objekt haben, brauchen Sie  nichts weiter unternehmen, also auch nicht wiederrufen. Sie haben in diesem Fall keine Verpflichtungen.

Ihr Makler kann das Wiederrufsrecht nicht ausschließen und Sie können nicht darauf verzichten, da  beide Seiten an die Vorschriften gesetzlich gebunden sind.

Hat der Makler seine Leistung vollständig erbracht, können Sie Ihr Wiederrufsrecht vor Ablauf der Wiederrufsfrist von 14 Tagen verlieren (§ 356 Abs. 4 BGB n.F.).

Die Leistung ist vollständig erbracht, wenn der Makler Ihnen „die Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages vermittelt oder nachgewiesen“ hat (§ 652 BGB) oder anders formuliert, Sie den Miet- oder Kaufvertrag verhandelt haben und abschließen können.

Der Wortlaut der Wiederrufsbelehrung geht auf das Gesetz zurück  (BGB1. Teil 1 2013 Nr. 58, Seite 3642).  Der Makler hat hierauf keinen Einfluss. Auch die optionalen Erklärungen zum Wertersatz und zum vorzeitigen Erlöschen orientieren sich am Gesetzeswortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuches.  ( §§ 356 Abs. 4, 357 Abs. 8 BGB).

Möchte Ihr Makler eine Einverständnis zur Wiederrufsbelehrung, bevor er für Sie tätig wird,  gehen Sie damit keine gesonderte Vereinbarung ein und somit auch keine weitere Verpflichtung.